Konferenzergebnisse
1. Da die gemeinsame elterliche Sorge sowohl von der Forschungsgemeinschaft als auch von Rechts- und Psychologen als eine praktikable und für die kindliche Entwicklung und das Wohlbefinden optimale Form der elterlichen Sorge nach einer Trennung anerkannt wurde, besteht Einigkeit darüber, dass die rechtliche und psychosoziale Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Standard unverzüglich und mit der vollen Zustimmung und Unterstützung von Berufsverbänden und -vereinigungen erfolgen sollte.
2. Da die gemeinsame elterliche Sorge sowohl die gemeinsame elterliche Autorität (Entscheidungsfindung) als auch die gemeinsame elterliche Verantwortung für die alltägliche Erziehung und das Wohlergehen der Kinder zwischen Vätern und Müttern umfasst, entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand der Kinder, besteht Einigkeit darüber, dass die rechtliche Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge, einschließlich der Übernahme gemeinsamer Verantwortlichkeiten und der Vermutung gemeinsamer Rechte in Bezug auf die Erziehung von Kindern durch zusammenlebende oder getrennt lebende Väter und Mütter, im Gesetz verankert werden sollte.
3. Da geteilte elterliche Sorge als wirksamstes Mittel zur Reduzierung von elterlichen Konflikten und zur Prävention von erstmaliger familiärer Gewalt anerkannt ist, besteht Einigkeit darüber, dass die rechtliche und psychosoziale Umsetzung geteilter elterlicher Sorge grundsätzlich erfolgen sollte, um elterliche Konflikte nach einer Trennung zu verringern. Es besteht ferner Einigkeit darüber, dass die rechtliche und psychosoziale Umsetzung geteilter elterlicher Sorge grundsätzlich insbesondere für Familien mit hohem Konfliktpotenzial gefördert werden sollte, und zwar mit der vollen Unterstützung von Fachverbänden und -organisationen.
4. Es besteht Einigkeit darüber, dass die oben genannten Punkte auf die Mehrheit der Kinder und Familien zutreffen, nicht jedoch auf Fälle nachgewiesener familiärer Gewalt und Kindesmisshandlung. In solchen Fällen sollte eine widerlegbare Vermutung gegen geteiltes Sorgerecht gelten. Es besteht weiterhin Einigkeit darüber, dass sich die zukünftige Forschung zum geteilten Sorgerecht vorrangig auf den Schnittpunkt von Sorgerecht und familiärer Gewalt, einschließlich Kindesmisshandlung in all ihren Formen, konzentrieren sollte. Darüber hinaus besteht Einigkeit darüber, dass die Entwicklung von Gesetzen und Leitlinien für die Praxis in Bezug auf Schutzmaßnahmen bei nachgewiesener familiärer Gewalt sowohl für die Wissenschaft als auch für die Rechts- und Psychotherapiepraxis Priorität haben sollte.
5. Da immer mehr Belege dafür sprechen, dass gemeinsame Elternschaft sowohl der Elternentfremdung vorbeugen als auch ein mögliches Mittel zur Behebung bestehender Fälle von Elternentfremdung in getrennten Familien sein kann, besteht Einigkeit darüber, dass die Machbarkeit einer rechtlichen Vermutung der gemeinsamen Elternschaft in Fällen von Elternentfremdung weiter untersucht werden sollte.
6. Da therapeutische und Mediationsdienste für das Gelingen von Modellen der geteilten elterlichen Sorge unerlässlich sind, besteht Einigkeit darüber, dass ein zugängliches Netzwerk von Familienberatungsstellen, die Familienmediation und andere relevante Unterstützungsleistungen anbieten, entscheidende Bestandteile aller Bemühungen um die gesetzliche und psychosoziale Umsetzung der geteilten elterlichen Sorge sind. Wir fordern die Regierungen auf, solche Netzwerke als notwendige Ergänzung zur Etablierung einer rechtlichen Vermutung der geteilten elterlichen Sorge einzurichten.
7. Wir fordern die Mitgliedstaaten auf, die Entschließung des Europarats vom 2. Oktober 2015 vollständig umzusetzen. Insbesondere fordern wir die Mitgliedstaaten auf, die folgenden Bestimmungen zu übernehmen:
5.5. Einführung des Grundsatzes des gemeinsamen Aufenthaltsrechts nach einer Trennung in ihre Gesetze.
5.9. Förderung und Weiterentwicklung der Mediation im Rahmen von Gerichtsverfahren in Familiensachen mit Kindern.
Internationale Konferenz zum Thema Wechselmodell 2015 / Presseinformation 20151223 (pdf)
